Nach geltendem Recht unterstehen demnach sowohl die inhaltlich festgelegten und von der Gemeindeversammlung angenommenen Rechtssätze und Verwaltungsakte als auch entsprechend abgelehnte Vorlagen dem fakultativen Referendum (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 197). Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, beziehen sich die Bestimmungen über die abschliessende Beschlussfassung und das Referendum (§ 30 f. GG) auf Sachgeschäfte (s. auch BAUMANN, a.a.O., S. 194 f.).