Der Wegfall der anteilmässigen Kostenvergütung für Beschäftigungsprogramme (§ 47 Abs. 3 SPG in der Fassung bis 30. Dezember 2017) hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Ausnahmen von der Rückerstattung. 2.5.6. Somit unterliegt die materielle Hilfe, welche der Beschwerdegegnerin während des Beschäftigungsprogramms im Verein C. ausgerichtet wurde, nicht der Rückerstattung. 2018 Wahlen und Abstimmungen 271 VII. Wahlen und Abstimmungen