gungsprogramm gemäss Art. 23 Abs. 3bis AVIG kein versicherter Verdienst generiert wird. Im kantonalen (Sozialhilfe-)Recht wird lediglich ein anderer Lohnbegriff verwendet als im eidgenössischen (Sozialversicherungs-)Recht. Darin liegt kein Verstoss gegen höherrangiges Recht. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, welche Überlegungen dazu führten, den während der Programmdauer ausgerichteten Lohn von der Rückerstattung auszunehmen. Unter anderem sollte ein Anreiz geschaffen werden, überhaupt an einem Programm teilzunehmen. Daran hat sich mit dem Erlass von Art. 23 Abs. 3bis AVIG nichts geändert.