Teillohnprogrammen erscheint dabei irrelevant, ob ein sog. "Soziallohn" bezahlt wird und von welcher Zahlstelle die Überweisungen veranlasst werden. Eine restriktive Auslegung von § 30 Abs. 2 SPV, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, würde sich als zu eng erweisen und dem Zweck der Norm zuwiderlaufen. 2.5.5. Es besteht kein Widerspruch zwischen § 30 Abs. 2 SPV und dem Arbeitslosenversicherungsrecht, wenn mit einem Beschäfti- 270 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018