Wesentlich ist in Bezug auf die Rückerstattung bloss, dass die materielle Hilfe parallel zum Beschäftigungsprogramm mit einem Arbeitspensum von 80 % gewährt wurde. In diesem Sinne empfehlen auch die SKOS-Richtlinien dem kantonalen Gesetzgeber, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung der Bezügerinnen und Bezüger beruhen, von der Rückerstattungspflicht auszunehmen (SKOS-Richtlinien, D.2-3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liesse sich eine Ungleichbehandlung von Teilnehmenden an Beschäftigungsprogrammen, welchen die materielle Hilfe durch die Gemeinde gewährt oder (teilweise) über den Programmanbieter ausbezahlt wird, nicht rechtfertigen. Im Unterschied zu eigentlichen