ten zusätzlich ein externes Praktikum bei der Stiftung G. absolvierte. Während des gesamten Zeitraums wurde sie durchgehend materiell unterstützt. Die Beschwerdeführerin macht zwar mit gewissem Recht geltend, dass unter diesen Umständen fraglich erscheint, ob die Sozialhilfe "als Lohn ausgerichtet wurde". Eine Differenzierung anhand der Auszahlungsmodalitäten rechtfertigt sich indessen nicht. Wesentlich ist in Bezug auf die Rückerstattung bloss, dass die materielle Hilfe parallel zum Beschäftigungsprogramm mit einem Arbeitspensum von 80 % gewährt wurde.