vom Programmanbieter überwiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfe "als Lohn ausgerichtet wird". Zwar darf die materielle Hilfe in diesem Zusammenhang nicht als Entlöhnung für eine Arbeitsleistung verstanden werden, indessen wird sie von der unterstützten Person – oftmals beabsichtigt und entsprechend der Zielsetzung der Massnahme – als Gegenleistung für den Arbeitseinsatz wahrgenommen. Entsprechende Ausgestaltungen eines Programms können mithin der beruflichen Integration dienen. Vorliegend erfolgten keinerlei Zahlungen an die Beschwerdegegnerin über den Programmanbieter. Der Einsatz beim Verein C. dauerte ein Jahr, wobei die Beschwerdegegnerin während drei Mona-