2.5.3. Beim Angebot des Vereins C. handelt es sich um keine Arbeitsintegrationsmassnahme mit einem Teillohnprogramm, bei welchem ein Lohn ausbezahlt und im Sozialhilfebudget als eigene Mittel angerechnet wird. Es liegt auch kein sog. "Soziallohn" vor, bei welchem die Auszahlung von materieller Hilfe über den Programmanbieter erfolgt. 2.5.4. Entsprechend dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 SPV ist "die während der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe" von der Rückerstattung ausgenommen. Diese Voraussetzung ist bei Teillohnprogrammen klarerweise gegeben, was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt wird.