Dabei kann die Abgrenzung von Coachings, Abklärungsmassnahmen und arbeitsintegrativen Massnahmen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Gleich verhält es sich mit Arbeitseinsätzen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen, sog. Teillohnprogrammen und bei einem Programmanbieter gestützt auf einen Arbeitsvertrag erbrachte Leistungen. In der Praxis werden bisweilen auch gemeindeinterne Arbeitsprojekte durchgeführt. 2.5. 2.5.1. Die Programmkosten von monatlich Fr. 1'500.00 unterliegen gemäss dem klaren Wortlaut von § 41 Abs. 2 SPG und § 30 Abs. 2 SPV nicht der Rückerstattung.