Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2015 [8C_87/2015], Erw. 3.4 und 4.2). 2.4. Gemäss § 30 Abs. 2 SPV unterliegen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsprogramm geleistete Sozialversicherungsbeiträge nicht der Rückerstattung. In der Sozialhilfegesetzgebung wird der Begriff des Beschäftigungsprogramms in einem umfassenden Sinne verwendet (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b, § 41 und § 47 Abs. 1 lit. e SPG [jeweils in der geltenden Fassung]). Dabei kann die Abgrenzung von Coachings, Abklärungsmassnahmen und arbeitsintegrativen Massnahmen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.