13 Abs. 1 AVIG). Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die Organe der Sozialversicherung bzw. die Versicherungsgerichte. Seit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3bis AVIG am 1. April 2011 ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme 2018 Sozialhilfe 267