In der Praxis würden nach wie vor Beschäftigungsprogramme vermittelt, in welchen die materielle Hilfe als "Lohn" ausbezahlt werde. Würde für die Befreiung von der Rückerstattungspflicht allein auf die Auszahlungsmodalitäten abgestellt, ergäbe sich eine stossende Ungleichbehandlung jener unterstützten Personen, welche einen gleichwertigen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation leisteten. Daher bestehe keine Rückerstattungspflicht für die materielle Hilfe, welche während des Beschäftigungsprogramms beim Verein C. ausgerichtet worden sei.