Der Kantonale Sozialdienst empfehle den Gemeinden zwar weiterhin, Beschäftigungsprogramme zu ermöglichen, zugleich seien im Hinblick auf die Wahrung von Ersatz- und Rückerstattungsansprüchen aber materielle Hilfe und Programmkosten einerseits und Arbeitserwerb andererseits klar zu trennen. Weiter werde empfohlen, von der Ausrichtung eines sog. Soziallohns eher abzusehen. Mit § 30 Abs. 2 SPV, welcher unverändert beibehalten worden sei, werde die Privilegierung des Soziallohns bei der Rückerstattung aufrechterhalten. In der Praxis würden nach wie vor Beschäftigungsprogramme vermittelt, in welchen die materielle Hilfe als "Lohn" ausbezahlt werde.