Die Vorinstanz habe die Ausnahmebestimmung von § 30 Abs. 2 SPV extensiv angewendet. Ein Lohn im Sinne von § 30 Abs. 2 SPV liege beispielsweise dann vor, wenn das Entgelt im Rahmen eines Teillohn-Programmes verdient und als eigene Mittel angerechnet werde. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, es liege ein Widerspruch zum Bundessozialversicherungsrecht vor: Nach der Revision von Art. 23 Abs. 3bis AVIG könnten mit Beschäftigungsprogrammen bei der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich keine Rahmenfristen mehr generiert werden. Schliesslich beschneide 266 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018