Die Beschwerdeführerin hat also nicht bloss ein wirtschaftliches Interesse an einer möglichst kompakten Überbauung der Parzelle Nr. xxx. Mit dem Bauvorhaben kann auch eine Nutzungskonzentration erreicht werden, die dem öffentlichen Interesse an einer verdichteten Bauweise vor allem in Ortszentren und einem möglichst sparsamen und rationellen Landverbrauch Rechnung trägt. Es müsste nicht noch weiteres nicht überbautes Land, beispielsweise auf den Parzellen Nrn. zzz, www oder vvv, für eine Entsorgungsstelle geopfert werden, das sich aufgrund seiner Lage auch als Standort für einen Pavillon für Tagesstrukturen sehr gut eignen würde.