Eindruck eines schlecht gestalteten Provisoriums, wobei anzumerken ist, dass der Standort des Regenbeckens durch die Generelle Entwässerungsplanung der Gemeinde A. vorgegeben, mithin nicht frei gewählt wurde. Ausserdem wird aus Sicht des Ortsbildschutzes begrüsst, dass verschiedene öffentliche Nutzungen in einem zentralen Gebäude konzentriert werden, wodurch ein wichtiger Begegnungsort entstehen könne. Die Beschwerdeführerin hat also nicht bloss ein wirtschaftliches Interesse an einer möglichst kompakten Überbauung der Parzelle Nr. xxx.