Danach hätte die Beschwerdeführerin ihre Bauten und Anlagen bis auf einen Abstand von 8 m zum heutigen Fahrbahnrand auf eigene Kosten und entschädigungslos zu entfernen oder zu versetzen, sofern der Neuoder Ausbau eines öffentlichen Werks es erfordert. Das gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung vom (…) 2016 weitgehend errichtete Regenbecken samt Betriebsgebäude würde optisch erheblich aufgewertet, wenn die Lücke zwischen dem Betriebsgebäude und dem (noch zu erstellenden) Lüftungs- bzw. Pumpenraum mit einer eingeschossigen Baute auf der über das gewachsene Terrain hinausragenden Decke des Regenbeckens geschlossen