Die Erschliessung des Mehrzweckgebäudes bzw. der darin untergebrachten Entsorgungsstelle und der Unterflur-Container erfolgt rückwärtig über die F.-strasse. Eine direkte Zufahrt zur Kantonsstrasse existiert nicht. Ferner ist ein Interesse an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus zu verneinen, das nicht schon mit dem von der Abteilung für Baubewilligungen angeordneten und von der Beschwerdeführerin akzeptierten Revers gewährleistet wäre.