resse an der Einhaltung des Kantonsstrassenabstands. Vielmehr gibt es sogar gewichtige öffentliche Interessen für eine Unterschreitung dieses Strassenabstands. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass durch die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands weder die Verkehrssicherheit noch gesundheitspolizeiliche Interessen gefährdet sind. Die Distanz zwischen dem projektierten Mehrzweckgebäude und dem Fahrbahnrand beträgt mindestens 6 m, so dass die Sicht auf die Fahrbahn in keiner Weise eingeschränkt wird. Die Erschliessung des Mehrzweckgebäudes bzw. der darin untergebrachten Entsorgungsstelle und der Unterflur-Container erfolgt rückwärtig über die F.-strasse.