Entsprechend vermag ein Nutzungskonzept von vornherein keine Ausnahmesituation zu begründen, ebenso wenig wie die Gutheissung eines Projektierungs- und Baukredits durch die Gemeindeversammlung. 2.4.3.2. Obwohl nach dem oben Dargelegten kein Härtefall vorliegt, dürfen die konkreten Verhältnisse in anderer Hinsicht als ausserordentlich bezeichnet werden. Im Vergleich zum Regelfall besteht im vorliegenden Fall nicht nur keinerlei (öffentliches oder privates) Inte- 106 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019