Gemäss § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan E. ist der Baubereich für öffentliche Bauten und Anlagen für unter- und oberirdische Nutzungen bestimmt, soweit diese mit der Zielsetzung eines parkartigen Freiraums vereinbar sind. Zugelassen sind Hochbauten bis höchstens 7 m Gebäudehöhe sowie unterirdische Bauten für die erforderlichen Gemeindewerke (z.B. Regenbecken). Inwiefern insbesondere die nur durch die Einwurfbehälter in Erscheinung tretenden Unterflur- Container den parkartigen Freiraum stören könnten, ist nicht ersichtlich.