zzz und www verfügt die Beschwerdeführerin über Grundeigentum an ähnlich zentraler Lage, wo sie die Entsorgungsstelle stattdessen errichten könnte. Ein Teil der Parzelle Nr. www liegt sogar – wie die angrenzende Parzelle Nr. vvv – in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Gestaltungsplan E., innerhalb dessen Perimeter sich die Parzellen Nrn. zzz, vvv und Teile der Parzelle Nr. www befinden, schliesst eine solche Nutzung nicht aus. Gemäss § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan E. ist der Baubereich für öffentliche Bauten und Anlagen für unter- und oberirdische Nutzungen