Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften treffe die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Grundeigentümern mit Parzellen entlang einer oder mehrerer Strassen und/oder eines Gewässers besonders hart. Sie kann die Parzelle Nr. xxx bestimmungsgemäss nutzen, namentlich mit den vorgesehenen Infrastrukturanlagen überbauen, auch wenn ihr Projekt allenfalls redimensioniert oder zumindest anders konzipiert werden müsste (unter Einbezug des bestehenden Gebäudes Nr. yyy) und nicht mehr in der gleichen Weise optimiert wäre. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 105