Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Rechtsdienstes des Regierungsrats liesse sich das bestehende, im Grundbuch als "Scheune und Lager" bezeichnete Gebäude Nr. yyy für die von der Beschwerdeführerin geplanten Zwecke (Buswarteraum, Veloabstellplätze, Entsorgungsstelle) mitnutzen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften treffe die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Grundeigentümern mit Parzellen entlang einer oder mehrerer Strassen und/oder eines Gewässers besonders hart.