Auch insofern kann die Lage der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx nicht als singulär betrachtet werden, zumal sie keinen Abbruch des bestehenden Gebäudes Nr. yyy beabsichtigt, was die Ausnützung klar verschlechtern würde. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Rechtsdienstes des Regierungsrats liesse sich das bestehende, im Grundbuch als "Scheune und Lager" bezeichnete Gebäude Nr. yyy für die von der Beschwerdeführerin geplanten Zwecke (Buswarteraum, Veloabstellplätze, Entsorgungsstelle) mitnutzen.