Es verbleiben von einem Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 1'032 m2 neben dem bestehenden Gebäude Nr. yyy mit einer Grundfläche von ca. 135 m2 noch freie 215 m2, also zusammengerechnet rund ein Drittel der Gesamtfläche, die (unter Wahrung des Besitzstandes) überbaubar sind. Auch insofern kann die Lage der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx nicht als singulär betrachtet werden, zumal sie keinen Abbruch des bestehenden Gebäudes Nr. yyy beabsichtigt, was die Ausnützung klar verschlechtern würde.