Erschwerend kommt zwar hinzu, dass die Nutzung des trichterförmigen Grundstücks durch die Strassenabstands- und Gewässerraumvorschriften praktisch rundum, nämlich auf seinen drei Hauptseiten stark begrenzt wird. Es verbleiben von einem Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 1'032 m2 neben dem bestehenden Gebäude Nr. yyy mit einer Grundfläche von ca. 135 m2 noch freie 215 m2, also zusammengerechnet rund ein Drittel der Gesamtfläche, die (unter Wahrung des Besitzstandes) überbaubar sind.