Ein anderes Mal schützte das Verwaltungsgericht einen Entscheid des Baudepartements, wonach im Unterabstand zu einer Gemeindestrasse mit niedriger Verkehrsfrequenz fünf Parkplätze angelegt werden durften, ohne allerdings zu prüfen, ob ausserordentliche Verhältnisse oder ein Härtefall vorlagen (AGVE 2002, S. 245 ff.). 2.4.3. 2.4.3.1. Die Parzelle Nr. xxx weist eine nicht ganz alltägliche Form auf, die an die Planung einer Überbauung erhöhte Anforderungen stellt, sie aber keineswegs verunmöglicht oder auch nur unzumutbar kompliziert.