diverse Stützmauern, vier Besucherparkplätze, eine Zugangsrampe, einen Notausstieg aus dem Schutzraum und zwei Terrassen zu Erdgeschosswohnungen eines Mehrfamilienhauses; auch hier stand die Einhaltung des Strassenabstands einer sinnvollen Überbauung des Grundstücks trotz dessen Hanglage nicht entgegen (VGE vom 17. August 2016 [WBE.2015.502/503], Erw. II/3.3.3). In lediglich zwei Fällen hielt das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG für angezeigt. Nur in einem Fall ging es explizit von ausserordentlichen Verhältnissen aus. Dieser betraf Lücken in einer vorbestehenden (rechtmässigen) Gartenabschlussmauer.