II/4.5.3); sechs Parkfelder und einen Gartensitzplatz samt Umfassungsmauer und Holzsichtschutzwand, weil mindestens vier Parkfelder anstatt auf dem Vorplatz der Liegenschaft auf einer strassenabgewandten Seite hätten ausgeschieden werden können, anstelle des dortigen Gartensitzplatzes, bei dem es sich um ein selbst geschaffenes Hindernis handelte (VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.5); diverse Stützmauern, vier Besucherparkplätze, eine Zugangsrampe, einen Notausstieg aus dem Schutzraum und zwei Terrassen zu Erdgeschosswohnungen eines Mehrfamilienhauses;