überbautes Areal gab, auf dem der Autounterstand in Beachtung der massgeblichen Abstandsvorschriften erstellt werden konnte, auch wenn dies nicht die komfortabelste Lösung war und die Bauherrin zu gewissen (baulichen) Anpassungen zwang (VGE vom 24. April 2008 [WBE.2007.190], Erw. II/3.3.2); einen Anbau an eine Gewerbehalle, mit der Begründung, solange der Baugrund bestimmungsgemäss nutzbar bleibe, führe die Anwendung des Strassenabstands nicht zu einem Härtefall; bei der Projektierung der neuen Gewerbehalle hatte die Bauherrin die Möglichkeit, ihre Bedürfnisse rechtmässig umzusetzen (VGE vom 25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw.