II/3.3.3); einen überdeckten Containerplatz, der problemlos auch an einer anderen Stelle des Baugrundstücks errichtet werden konnte; bereits bestehende Bauten im Unterabstand zur Strasse (Stützmauer) verleihen dabei keinen Anspruch auf eine weitere Ausnahmebewilligung (VGE vom 28. August 2006 [WBE.2005.331], Erw. II/3.2);