übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Rentennachzahlungen sind beim Empfänger als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu betrachten, obwohl diese periodischen Leistungen der Vergangenheit zuzuordnen sind (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, AG-Steuerkom- mentar, § 44 N 2 mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 1995 [BE.94.00242]). Dasselbe muss analog für den Leistenden gelten, wenn dieser einen entsprechenden Abzug von seinen Einkünften geltend macht; d.h. es ist das Jahresbetreffnis zu ermitteln.