Nachdem die Zahlung von Fr. 50'000.00 im Jahre 2013 erfolgte, ist der Abzug gemäss Vorgaben des Periodizitätsprinzip auch in dieser Steuerperiode in voller Höhe zuzulassen. Die Verweigerung des Abzugs mit dem Argument, er sei periodenfremd, führte zu einer ungerechtfertigten Bestrafung des Steuerpflichtigen, der ja bei regelmässiger Ausrichtung der unveränderten Unterhaltsbeiträge zum vollen Abzug in den jeweiligen Steuerperioden berechtigt gewesen wäre und diese nur deshalb nicht vollständig bezahlte, weil er (zu Unrecht) glaubte, nicht zur Entrichtung der vollständigen Beträge verpflichtet zu sein.