zuzurechnen sind, in einer späteren Steuerperiode zum Abzug bringen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2017 [WBE.2017.19] E. 3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2017 [2C_456/2017]). 2.4.2. Nachdem die Zahlung von Fr. 50'000.00 im Jahre 2013 erfolgte, ist der Abzug gemäss Vorgaben des Periodizitätsprinzip auch in dieser Steuerperiode in voller Höhe zuzulassen.