Das Periodizitätsprinzip hat denn auch nicht nur eine materiellrechtliche Ausprägung, wonach das Einkommen eines Steuerpflichtigen einer bestimmten Steuerperiode zuzuordnen ist, sondern auch eine verfahrensrechtliche Komponente, indem sämtliche Einkünfte und steuerrelevanten Ausgaben des Steuerpflichtigen für eine Steuerperiode zu deklarieren und mit der zugehörigen Steuerveranlagung definitiv zu erledigen sind (vorbehältlich eines Nachsteuer- oder Revisionsverfahrens). Sowohl dem materiellrechtlichen Gehalt als auch der verfahrensrechtlichen Komponente des Periodizitätsprinzips widerspräche es, wenn Steuerpflichtige nach Belieben Aufwendungen, welche einer Steuerperiode