Die zeitliche Zuordnung des Einkommens und Gewinns darf nicht einfach dem Belieben der Steuerpflichtigen überlassen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2011 [2C_429/2010] Erw. 2.2.1). Das Periodizitätsprinzip hat denn auch nicht nur eine materiellrechtliche Ausprägung, wonach das Einkommen eines Steuerpflichtigen einer bestimmten Steuerperiode zuzuordnen ist, sondern auch eine verfahrensrechtliche Komponente, indem sämtliche Einkünfte und steuerrelevanten Ausgaben des Steuerpflichtigen für eine Steuerperiode zu deklarieren und mit der zugehörigen Steuerveranlagung definitiv zu erledigen sind (vorbehältlich eines Nachsteuer- oder Revisionsverfahrens).