Ebenso verpflichtete er sich zur Zahlung von Fr. 2'400.00 an D. zwecks Bezahlung des Generalabonnements für die Tochter E. Die Zahlung über Fr. 50'000.00 erfolgte am 15. Juli 2013 – dies im Unterschied zum Sachverhalt im 92 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018