2.3. Der Beschwerdeführer hat seine Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013 an seine von ihm geschiedene Frau D. eigenmächtig reduziert und eine Klage auf Änderung des Scheidungsurteils eingeleitet. Mit gerichtlichem Vergleich vom 26. Juni 2013 bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich für diesen Zeitraum persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von pauschal Fr. 50'000.00 zu schulden. Ebenso verpflichtete er sich zur Zahlung von Fr. 2'400.00 an D. zwecks Bezahlung des Generalabonnements für die Tochter E.