Eine Einmalzahlung an die ehemalige Ehefrau berechtigt ebenso wenig – unabhängig davon, ob es sich um Unterhalt oder eine güterrechtliche Abfindung handelt – zum Abzug wie ratenweise (und somit eben nicht in Rentenform) erfolgende Zahlungen (DANIEL AESCHBACH, AG-Steuerkommentar, § 40 N 80). Bei gleichzeitiger Ausrichtung mehrerer Unterhaltsbeiträge zufolge Zahlungsverzugs ist die überwiegende Lehrmeinung der Ansicht, dass das für wiederkehrende Leistungen massgebende Regime zu gelten hat, d.h. sie sind auf Seiten der leistenden Person im Zeitpunkt der effektiven Zahlung absetzbar (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, Art.