Bei diesem Entscheid wurde die entsprechende Praxis vieler Kantone im Sinne der vertikalen Steuerharmonisierung übernommen. Eine Einmalzahlung an die ehemalige Ehefrau berechtigt ebenso wenig – unabhängig davon, ob es sich um Unterhalt oder eine güterrechtliche Abfindung handelt – zum Abzug wie ratenweise (und somit eben nicht in Rentenform) erfolgende Zahlungen (DANIEL AESCHBACH, AG-Steuerkommentar, § 40 N 80).