Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam. Das Bundesgericht hat mit BGE 125 II 183 ff. für die direkte Bundessteuer – im DBG fehlt eine entsprechende Regelung – entschieden, dass nur die periodisch in Rentenform fliessenden Zahlungen, nicht aber Kapitalabfindungen, steuerwirksam sind. Bei diesem Entscheid wurde die entsprechende Praxis vieler Kantone im Sinne der vertikalen Steuerharmonisierung übernommen.