MAYER- KNOBEL, a.a.O., Art. 33 N 21). Die Vorinstanz verweist zu Recht auf einen gewissen Gestaltungsspielraum der Kantone bei der Definition der Unterhaltsbeiträge (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, a.a.O., Art. 9 N 39). § 11 StGV sieht vor, dass als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen gelten. Einmalig oder in Raten ausbezahlte 2018 Steuern 91