2.2. Gemäss § 40 lit. c StG werden Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). In Lehre, Rechtsprechung und Praxis ist teilweise umstritten, wie Renten und Kapitalleistungen steuerlich zu behandeln sind (SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER- KNOBEL, a.a.