Dasselbe müsse für die Vergütung der Generalabonnementskosten der Tochter in der Höhe von Fr. 2'400.00 gelten. Das KStA macht im Wesentlichen geltend, die Frage der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen in Kapitalform richte sich entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nach Bundesrecht und nicht nach kantonalem Recht. Der Abzug sei zu verwehren. 2.2. Gemäss § 40 lit.