Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge sei ihm zu Unrecht verwehrt worden. Es handle sich bei der Unterhaltszahlung von Fr. 50'000.00 nicht um eine scheidungsrechtliche Kapitalabfindung, sondern um eine Nachzahlung einer in Verzug geratenen Unterhaltsrente, welche vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könne. Dasselbe müsse für die Vergütung der Generalabonnementskosten der Tochter in der Höhe von Fr. 2'400.00 gelten.