Einkommen (bei Ehepaaren auch mit dem Einkommen des anderen Eheteils) verrechnet werden, da es sich um ausserordentliche, aperiodische Aufwendungen handelt (vgl. zitiertes Merkblatt des KStA, Ziff. 7.1, dritter Absatz). Die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 13'870.00 sind zum Abzug zuzulassen und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2. 2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge sei ihm zu Unrecht verwehrt worden.