Fest steht, dass die Beigeladene ein Einkommen in der Steuerperiode 2013 erzielte. Sie war vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 als kaufmännische Angestellte in einem Pensum von 20 % bei der von ihrem Ehemann beherrschten B. AG angestellt und erzielte ein Einkommen von Fr. 10'726.00. Es schadet auch nicht, dass die geltend gemachten Weiterbildungskosten das Einkommen der Beigeladenen übersteigen. In einem solchen Fall kann der Kostenüberschuss mit dem übrigen 90 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018