1.7. Dass die Beigeladene in der Steuerperiode, für welche sie einen Abzug für Weiterbildungskosten beantragt, nicht im Berufsfeld, in dem sie eine Weiterbildung absolviert hat, tätig war, spielt entgegen der Vorinstanz keine Rolle. Die Aus- und Weiterbildung muss nicht im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPAHNIE A. BRAWAND, a.a.O., Art. 9 N 56j; so auch indirekt das zitierte Merkblatt des KStA, Ziff. 7.1, erster Absatz). Fest steht, dass die Beigeladene ein Einkommen in der Steuerperiode 2013 erzielte.