26 N 100). Da die Beigeladene vor Aufnahme der Weiterbildung berufstätig gewesen ist, handelt es sich bei den betreffenden Kosten auch nicht um Wiedereinstiegskosten, welche nicht abzugsfähig wären. Die zum Abzug beantragten Weiterbildungskosten sind also im vorliegenden Fall grundsätzlich abziehbar. 1.7. Dass die Beigeladene in der Steuerperiode, für welche sie einen Abzug für Weiterbildungskosten beantragt, nicht im Berufsfeld, in dem sie eine Weiterbildung absolviert hat, tätig war, spielt entgegen der Vorinstanz keine Rolle.